AGB
Allgemeines Lieferungen, Leistungen und Angebote der Niederrhein Medien erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen.
1. ZUSAMMENARBEIT
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Niederrhein Medien unverzüglich mitzuteilen.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die Angebote der Niederrhein Medien sind − auch bezüglich der Preisangaben − freibleibend und unverbindlich. An gesondert und individuell ausgearbeitete Angebote hält sich Niederrhein Medien im Rahmen der darin genannten Frist gebunden.
2.2 Aufträge werden nach schriftlicher Bestätigung bindend. Der Auftrag gilt auch als bindend, wenn der Auftraggeber ihn mündlich erteilt hat und/oder sich das zu bearbeitende Material in den Geschäftsräumen der Niederrhein Medien befindet. 2.3 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich Niederrhein Medien vor, Aufträge wegen des Inhaltes oder der technischen Form und Durchführung zurückzuweisen. Lehnt nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
2.4 Vorarbeiten, die der Auftraggeber von Niederrhein Medien erbittet, um eine Auftragsvergabe und deren Ausmaß zu spezifizieren, sind grundsätzlich nach Aufwand/Umfang zu vergüten.
2.5 Mitarbeiter der Niederrhein Medien, die in die Projektarbeit eingebunden sind, dürfen mündliche Nebenreden treffen oder mündliche Zusicherungen geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sofern damit keine entgeltlichen Mehraufwendungen verbunden sind oder der Auftraggeber entgeltlichen Mehraufwendungen umgehend (per Email oder Fax) mit Nennung des Betrages bestätigt.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Mit der Veröffentlichung des Bildmaterials durch den Auftraggeber gilt die Leistung der Niederrhein Medien als erbracht. Zusätzliche Änderungen werden mit der Grundlage des Stundensatzes berechnet und in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber unterstützt Niederrhein Medien bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird Niederrhein Medien hinsichtlich der von Niederrhein Medien zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Niederrhein Medien im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text- o.Ä. Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber Überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so Übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Niederrhein Medien die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
4. PREISE
4.1 Der Preis einer Leistung ergibt sich aus dem im Vertrag genannten Betrag zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Inhalt des Vertrages sind, werden gesondert berechnet.
4.2 Sollten Niederrhein Medien Leistungen in Auftrag gegeben worden sein, die sie dauernd oder vorübergehend nicht erfüllen kann, behält sich Niederrhein Medien das Recht vor, diese für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers an ausgewählte Fachbetriebe oder Vertragspartner weiterzugeben.
4,3 Die Preisbildung untersteht dem Tagessatz der vertraglichen Vereinbarung. Der Tagessatz ist pauschal anzusehen und wird bei eintreffen am Drehort verpflichtend.
5. TERMINE
5.1 Gebuchte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, werden in Rechnung gestellt. Termine zur Leistungserbringung seitens der Niederrhein Medien sind individueller Vertragsbestandteil.
5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Unwetter, Krieg, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Niederrhein Medien nicht zu vertreten und berechtigen Niederrhein Medien, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Niederrhein Medien wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5.3 Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, so ist Niederrhein Medien berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon hat der Auftraggeber die Gesamtkosten des Projektes gemäss Angebot und evtl. Mehraufwendungen aus zusätzlichen Ergänzungsabsprachen zu tragen.
6. LEISTUNGSÄNDERUNG
6.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von Niederrhein Medien zuerbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Niederrhein Medien äußern. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Niederrhein Medien dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffene Vereinbarung darlegen. Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.
6.2 Niederrhein Medien ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Niederrhein Medien für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.
7. ZAHLUNG
7.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug netto zur Zahlung fällig; Abschlagszahlungen sofort rein netto.
7.2 Die Gewährung von Skonto und/oder Rabatt bedarf der schriftlichen Zustimmung der Niederrhein Medien.
7.3 Für Video-/Filmproduktionen und Veranstaltungen behält sich Niederrhein Medien das Recht vor, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung geltend zu machen. Von errechneten Produktionskosten werden für diese Zahlung 1/3 bei Vertragsabschluss fällig, weitere 1/3 werden bei einer Zwischenabnahme dem Auftraggeber in Rechnung gestellt; das restliche 1/3 nach Abnahme der Final- Version. Im Weiteren gelten die im Angebot genannten Zahlungsbedingungen.
7.4 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers, insbesondere wenn die Zahlung eingestellt wurde oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, so ist die Niederrhein Medien berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsziele und Stundungen gewährt worden sind. Niederrhein Medien ist in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, noch nicht abgeschlossene Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Produktionen oder Verträgen einzustellen; die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt davon weiterhin unberührt und ist in Höhe der Gesamtkosten des Projektes gemäss Angebot und evtl. Mehraufwendungen aus zusätzlichen Ergänzungsabsprachen zu tragen.
7.5 Gerät der Auftraggeber in Verzug, sind Niederrhein Medien berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% Über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
7.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehalten oder Minderung nur berechtigt, wenn geltend gemachte Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Niederrhein Medien gewährt Mängelfreiheit der von ihr erstellten Produkte. Verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfung einer ihm von Niederrhein Medien vorab Überlassenen Finale-Version, so verzichtet er auf Gewährleistungsansprüche. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber die Finale-Version für gut befunden hat. Änderungsverlangen nach erfolgter Abnahme werden nach Aufwand/Umfang dem Auftraggeber in Rechnung gestellt; gleiches gilt auch für Änderungsverlangen nach erfolgten Zwischenabnahmen.
8.2 Beanstandungen sind nur zulässig, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Finale- Version Niederrhein Medien angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Niederrhein Medien unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Vorliegen eines Mangels hat Niederrhein Medien zunächst die Möglichkeit, ihn durch Nachbesserung zu beheben. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber in Abstimmung mit Niederrhein Medien Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen Niederrhein Medien stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Das Vorgehende regelt abschließend die Gewährleistung für Produkte von Niederrhein Medien und schließt sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
8.3 Niederrhein Medien verwendet grundsätzlich nur technische Geräte, die sich in einem − soweit erkennbar − einwandfreien Zustand befinden. Sollten Geräte oder Teile davon ausfallen und es Niederrhein Medien nicht gelingen, kurzfristig Ersatzgeräte zu beschaffen, so entfällt eine Gewährleistung für Folgen, die auf diesen technischen Ausfall zurückzuführen sind.
8.4 Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Niederrhein Medien, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.5 Niederrhein Medien behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung (incl. Nebenkosten) vor. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware berechtigt mit der Maßgabe, den Kunden auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, erwirbt Niederrhein Medien im Werte des Rechnungsbetrages Miteigentum. Die Geltendmachung von Rechten aus dem Eigentumsvorbehalt ist kein Rücktritt vom Vertrag.
FILM- UND BANDMATERIAL
9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das an Niederrhein Medien übergebene Film- und Bandmaterial gegen Beschädigungen und Verlust ausreichend zu versichern. Niederrhein Medien haftet nicht für Diebstähle durch Dritte, soweit eigene Sorgfalt eingehalten worden ist.
9.2 Wird das Übergebene Material durch Stromausfall, technischen Schaden oder sonstige Umstände, die nicht auf grober Fahrlässigkeit der Niederrhein Medien beruhen, beschädigt oder kommt es ganz oder teilweise abhanden, so ist Niederrhein Medien nur zum Ersatz von Rohmaterial in entsprechender Menge verpflichtet.
10. GRAFIK/DESIGN UND LAYOUT
Niederrhein Medien behält sämtliche Urheberrechte an den von ihr erarbeiteten Grafiken und Layouts (insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Form, Farbe, Schriftart, Text, Bebilderung und grafische Darstellung). Der Auftraggeber kann diese nach Vereinbarung von Niederrhein Medien erwerben; die Originale verbleiben jedoch in den Geschäftsräumen von Niederrhein Medien, es sei denn der Auftraggeber verlangt die Herausgabe. Ansonsten ist dem Auftraggeber untersagt, Leistungen von Niederrhein Medien (auch Vorarbeiten) zu verwerten, vervielfältigen, veräußern oder zu ändern.
11. WERBEBERATUNG UND AUSFÜHRUNG
11.1 Niederrhein Medien haftet nicht für Mängel, die aufgrund von Fehlern usw. von Verlagen, Rundfunk- und Fernsehanstalten und anderen Einrichtungen von Werbeträgern zurückzuführen sind. Somit steht dem Auftraggeber aus diesen Gründen kein Recht zum Abzug oder Zurückbehalten seiner Leistung zu.
11.2 Niederrhein Medien gibt keine Gewähr für den Erfolg einer Werbemaßnahme. Sämtliche prognostizierten Zielsetzungen beruhen auf Schätzungen und Vermutungen anhand durchgeführter Recherchen. Es können keine Erfolgsgarantien gegeben werden.
12. SONSTIGES
Niederrhein Medien darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Niederrhein Medien darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entsprechendes berechtigtes Interesse geltend machen.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
13.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Emmerich am Rhein.